Führung º º º º º º º º º º º
Dokumente

1/D. Berufsverbot für jüdische Rechtsanwälte - das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933

Dieses Reichsgesetz ermächtigte im Sinne einer sogenannten Kann-Vorschrift die Behörden, Rechtsanwälten "nichtarischer Abstammung" die Zulassung zu den Gerichten zu entziehen. Ausgenommen waren diejenigen, die bereits seit dem 1. August 1914 ihren Beruf ausübten, "im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten" gekämpft hatten oder deren Väter oder Söhne gefallen waren.

Originalquelle mit Transkriptionshilfe - Umschrift und Erläuterungen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


Quellennachweis

Zurück

 

 

 

 

 

 

Zurück 

Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Vom 7. April 1933.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:  
§ 1
Die Zulassung von Rechtsanwälten, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 175) nicht arischer Abstammung sind, kann bis zum 30. September 1933 zurückgenommen werden.
 
Die Vorschrift des Absatz 1 gilt nicht für Rechtsanwälte, die bereits seit dem 1. August 1914 zugelassen sind aber im Weltkriege an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkriege gefallen sind.  
§ 2
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann Personen, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 175) nicht arischer Abstammung sind, versagt werden, auch wenn die in der Rechtsanwaltsordnung hierfür vorgesehenen Gründe nicht vorliegen. Das gleiche gilt von der Zulassung eines der im § 1 Absatz 2 bezeichneten Rechtsanwälte bei einem anderen Gericht.
 
§ 3
Personen, die sich in kommunistischem Sinne betätigt haben, sind von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Bereits erteilte Zulassungen sind zurückzunehmen.
 
§ 4
Die Justizverwaltung kann gegen einen Rechtsanwalt bis zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß § 1 Absatz 1 oder § 3 Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot erlassen. Auf das Vertretungsverbot finden die Vorschriften des § 91 Absatz 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 120) entsprechende Anwendung. Gegen Rechtsanwälte der im § 1 Absatz 2 bezeichneten Art ist das Vertretungsverbot nur zulässig, wenn es sich um die Anwendung des § 3 handelt.
 
§ 5
Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung der von dem Rechtsanwalt als Dienstberechtigten abgeschlossenen Dienstverträge.
 
§ 6
Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts auf Grund dieses Gesetzes zurückgenommen, so finden auf die Kündigung von Mietverhältnissen über Räume, die der Rechtsanwalt für sich oder seine Familie gemietet hatte, die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 187) entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für Angestellte von Rechtsanwälten, die dadurch stellungslos geworden sind, daß die Zulassung des Rechtsanwalts zurückgenommen oder gegen ihn ein Vertretungsverbot gemäß § 4 erlassen ist.
 
Berlin, den 7. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

 Führung