Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Vom 7. April 1933. |
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird: |
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§ 1
Die Zulassung von Rechtsanwälten, die im Sinne des Gesetzes zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt
I S. 175) nicht arischer Abstammung sind, kann bis zum 30. September 1933
zurückgenommen werden. |
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Die Vorschrift des Absatz 1 gilt nicht für Rechtsanwälte, die
bereits seit dem 1. August 1914 zugelassen sind aber im Weltkriege an der
Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten
gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkriege
gefallen sind. |
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§ 2
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann Personen, die im Sinne des
Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933
(Reichsgesetzblatt I S. 175) nicht arischer Abstammung sind, versagt werden,
auch wenn die in der Rechtsanwaltsordnung hierfür vorgesehenen Gründe
nicht vorliegen. Das gleiche gilt von der Zulassung eines der im §
1 Absatz 2 bezeichneten Rechtsanwälte bei einem anderen Gericht. |
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§ 3
Personen, die sich in kommunistischem Sinne betätigt haben, sind
von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Bereits erteilte
Zulassungen sind zurückzunehmen. |
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§ 4
Die Justizverwaltung kann gegen einen Rechtsanwalt bis zur Entscheidung
darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß
§ 1 Absatz 1 oder § 3 Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot
erlassen. Auf das Vertretungsverbot finden die Vorschriften des §
91 Absatz 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 120)
entsprechende Anwendung. Gegen Rechtsanwälte der im § 1 Absatz
2 bezeichneten Art ist das Vertretungsverbot nur zulässig, wenn es
sich um die Anwendung des § 3 handelt. |
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§ 5
Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt als
wichtiger Grund zur Kündigung der von dem Rechtsanwalt als Dienstberechtigten
abgeschlossenen Dienstverträge. |
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§ 6
Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts auf Grund dieses Gesetzes zurückgenommen,
so finden auf die Kündigung von Mietverhältnissen über Räume,
die der Rechtsanwalt für sich oder seine Familie gemietet hatte, die
Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen
vom 7. April 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 187) entsprechende Anwendung. Das
gleiche gilt für Angestellte von Rechtsanwälten, die dadurch
stellungslos geworden sind, daß die Zulassung des Rechtsanwalts zurückgenommen
oder gegen ihn ein Vertretungsverbot gemäß § 4 erlassen
ist. |
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Berlin, den 7. April 1933. |
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Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner |
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