Laut Landesarchivgesetz hat die Behörde bei der Entscheidung des Landesarchivs über den bleibenden Wert ein Mitspracherecht. Das Mitspracherecht nennt sich auch Abstimmung im Benehmen. Bei reinen Papierakten ist es nicht unüblich, das Benehmen folgendermaßen herzustellen: Die Behörde schickt eine Anbietungsliste, das Landesarchiv bewertet und schickt eine bewertete Anbietungsliste mit A- und V-Einträgen an die Behörde zurück. Die Behörde teilt an dieser Stelle – also nach der Bewertung durch das Landesarchiv – mit, welche A sie eher als V sieht oder welche V als A, was das Landesarchiv dann berücksichtigen kann.
Bei der Aussonderung von E-Akten ist die Behörde bereits früher eingebunden. Behörde und Landesarchiv stellen das Benehmen in der Regel dadurch her, dass die Behörde vor der Bewertung durch das Landesarchiv im Metadatenfeld „Bewertungsvorschlag“ vorab ihre Einschätzung zur Archivwürdigkeit dieses Vorgangs beitragen kann. Der Vorschlag wird dann vom Landesarchiv bei seiner Bewertung berücksichtigt.
Die Einbindung der Behörde erfolgt somit im elektronischen Prozess zu einem früheren Zeitpunkt im Gesamtablauf, als bei der Aussonderung reiner Papierakten. Es ist im elektronischen Aussonderungsprozess keine weitere Reaktionsmöglichkeit der Behörde auf die elektronische Bewertungsnachricht des Landesarchivs vorgesehen.
Falls die Behörde aus ihrer Sicht besonders wichtige, aber auf den ersten Blick unscheinbare Argumente für einen bleibenden Wert bestimmter Vorgänge (A) hat, empfiehlt das Landesarchiv, das Benehmen durch Gespräche oder E-Mails herzustellen, schon bevor der Aussonderungsprozess in der E-Akte gestartet wird.