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Thema | ||
Aktenaussonderung bei den Behörden | ||
Landesarchivgesetz Baden-Württemberg § 2 Abs. 3:
Unterlagen ... sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme. Die Archivar pflegt enge Kontakte zu den Dienststellen, für die er zuständig ist. Im Dialog mit ihnen bewertet er die zur Aussonderung anstehenden Unterlagen unter dem Gesichtspunkt, ob sie auf Dauer aufbewahrt werden sollen. Dabei muss er ihren historischen Wert als zukünftige Quelle der Geschichtsforschung einschätzen können. Das Hauptstaatsarchiv Stuttgart ist für die Aktenaussonderung bei der Landesregierung (Ministerpräsident, Ministerien) zuständig, das Generallandesarchiv Karlsruhe und die Staatsarchive Ludwigsburg, Sigmaringen und Freiburg für die Behörden und Gerichte in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg. Bei den Behörden müssen auch die elektronischen Unterlagen bewertet und in die Aussonderung einbezogen werden. Die gesetzliche Grundlage der Aktenaussonderung ist das Landesarchivgesetz Baden-Württemberg. |
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Literatur-Tipps: - Unser Internet-Angebot. Dort sind die rechtlichen Grundlagen abgedruckt und finden sich nähere Hinweise zur archivischen Überlieferungsbildung. - Eine gute Einführung bieten die Beiträge von Hans-Jürgen Höötmann und Katharina Tieman in: Norbert Reimann (Hrsg.), Praktische Archivkunde. Ein Leitfaden für Medien- und Informationsdienste. Fachrichtung Archiv, Münster 2004, S. 49-95 |
Ein Archivar beim Sichten von Akten in der Registratur eines Ministeriums |
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