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3.3
Recht und Ordnung
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Thema
Aus der Zweiten Württembergischen Eheordnung von 1553
Von Eeschidung des Eebruchs halben
Nach dem etlich eegemecht, so von wegen des begangnen eebruchs durch unsere geordnete eerichter und räth von einander gescheiden seien, sich eigen willens nach der schidung anderwerts zuverheyraten, fuernemen, so ist unser ernstlicher will und meinung, das hinfüro kein geschiden eegemecht sich eigens gefallens widerumb verheyrate, sonder, so es deßhalben beschwerd tragen wurde, solchs unsern eerichtern fürbringen und von inen deßhalb bescheids erwarten.
Es soll auch der straff halben gegen der eebrüchigen person vermög unser außgekündten Landsordnung mit des ampts verweisung, so lang das unschuldig unverheyrat bleibt, gehalten werden, im fall aber, da das unschuldig den andern heyrat, auß billichen eehafften ursachen von unsern eerlangen und sich widerumb verheyraten wurd, soll das schuldig des Lands verwisen werden, und nichts destweniger dem unschuldigen sein forderung, von verwürckung wegen des eebrüchigen guts gegen dem schuldigen vor dem ordentlichen gericht in alweg außzufüren, vorbehalten sein.

(getreu nach der Vorlage in der Sprache der Zeit)
























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