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Die Stiftungsurkunde - Deutscher Text mit Erläuterungen

Der Text der Gottesauer Urkunde hält sich in nahezu wörtlicher Übereinstimmung an das sogenannte Hirsauer Formular. Nur die Stifterpersonen wurden dem Hirsauer Formular angeglichen. Die Besitzliste variiert nur in bezug auf die Ortsnamen; Anordnung und Hinweis auf den Wald beziehungsweise den Fluß bilden den gleichen Rahmen. Um ja so schnell wie möglich wieder in den Wortlaut der Hirsauer Vorlage hineinzukommen, wurden stilistische Holprigkeiten in Kauf genommen.
 

Wortlaut der Urkunde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Der Urkundentext in deutscher Sprache:

Quellennachweis
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit.   Invocatio
Heinrich durch göttliche Gnade König.   Intitulatio
Der Eifer aller jetzigen und auch der zukünftigen Gläubigen der heiligen Kirche Gottes möge erfahren,   Promulgatio

Ende des Protokolls
Beginn der Dispositio
daß in unserem Reich in der Provinz, die das deutsche Franken heißt, im Bistum Speyer, im Albgau, in der Grafschaft Forchheim, in einem Wald genannt Lußhard, an einem Fluß namens Alb, ein Mönchskloster gelegen ist, das Gottesaue genannt wird, das dort würdig erbaut und Gott geweiht wurde von einem Grafen namens Berthold, seiner Ehefrau Lutgarda, seinem Sohn Berthold und seinen Töchtern Lutgarda und Mathild, die mit ihm darin völlig im Einklang stehen.    
Benennung des Klosters,
Ortsbestimmung, Stifterfamilie
Und vor allem gab er den Ort Gottesaue selbst mit allen bis heute dorthin verliehenen Gerechtsamen und dem Zubehör an Gütern, Hörigen, Zinsabgaben oder welchen Sachen auch immer in vollem Umfang über dem Altar zurück, übertrug und übergab ihn Gott dem Herrn, der heiligen Maria und allen heiligen Aposteln und dem heiligen Benedikt in Obmacht und Eigentum und dem Abt des obengenannten Klosters mit Namen Wolpoto und seinen Nachfolgern zur freien und dem Kloster unentbehrlichen Verfügung und den Brüdern, die darin Gott unter der Mönchsregel dienen werden, zum Nutzen.   Übereignung des Klosters
an Gott und seine Heiligen
Und damit von seinen Nachkommen künftig niemand der Gottesdienst dort zerstört werden kann, erklärte und verfügte er umsichtig und geradewegs, daß dieses Kloster mit allem seinem jetzt schon verliehenen und dem in Zukunft noch zu verleihenden Zubehör von diesem Tag an und künftig auf keinen Fall dem Joch irgendeiner weltlichen Person oder Macht unterworfen werde oder unterliege außer der Herrschaft, Anordnung und Obmacht allein des Abtes; und so machte er es größer durch das Recht und Privileg vollkommener Freiheit und erhöhte es, um das Himmelreich in Christo zu erben, auf alle Weise. Sodann sagte er sich zu seinem Heil gemeinsam mit seiner Frau und seinem oben genannten Sohn und Töchtern völlig los von jeglicher Obmacht, vom Anspruch auf Dienstleistungen, vom Recht und vom Eigentum über das vorhergenannte Kloster.   Lossagung von der
Eigenkirchenherrschaft
Aber all dies vollendete der wahrhaft glückliche Händler umsichtig, vor allem um der Hoffnung und des Lohns des ewigen Lebens willen, zur Vergebung aller Sünden, zum Heil der Toten und zur ewigen Ruhe der Seelen und zum alltäglichen Gedenken seiner selbst, seiner vorgenannten Frau, seines Sohns und seiner Töchter wie auch aller seiner Vorfahren, Nachkommen, Blutsverwandten und Freunde und aller, die seiner Fürsorge obliegen, auch zum Gedächtnis der Könige, Bischöfe, Fürsten und aller, die Stand und Recht des genannten Klosters schätzen und verteidigen, und aller Gläubigen Christi, auf daß nach Möglichkeit allen Armen Christi dort immer ein wohltätiger Zufluchtsort offenstehe.   Heilbringende Wirkung der
Stiftung, Motive der Stifter
Auch dafür, daß die Brüder des Klosters selbst, die derzeit dort versammelt sind, wie auch die, die von nun an dort in Christo versammelt werden sollen, immer gefahrloser und freier Gott dem Herrn in Sicherheit der heiligen Mönchsprofeß dienen können, schenkte er ihnen solcherart Freiheit, daß - wann immer sie ihres geistigen Vaters beraubt sein mögen - sie selbst die freie Macht besitzen sollen, gemäß der Regel des heiligen Benedikt unter sich nicht nur zu wählen, sondern auch einzusetzen.   Wahl und freie Einsetzung
des Abtes
 

 
        Inhalt des ausgesparten Teils:
 
  • Abt: 

  • Weihe und Gewinnung abbatialer Vollgewalt, Absetzung 
  • Vogt: 

  • Stiftervogtei und Vogtwahl, königliche Bannleihe und
    Vogteistatut, Absetzung
     
  • Königlicher Kammerschutz vor Übeltätern
  • Hofrechtsverleihung

     
Über all diese Dinge hat der oft genannte Graf ein päpstliches Privileg erlangt, und er hat festgelegt, daß von dem Abt des obengenannten Klosters jährlich nach Rom an den Altar des heiligen Petrus ein Corporale entrichtet wird, unter der Bedingung, daß die Festlegung dieser Freiheit und Schenkung von nun an um so beständiger unverletzt bleiben und daß das vorgenannte Kloster unter dem Schutz und der Hoheit der römischen Kirche immer sicher erhalten und verteidigt wird, falls etwa irgendeiner der Könige oder seiner Nachfahren oder welcher Mensch auch immer, was fern sein möge, es wagen sollte, durch irgendeine List diese Verfügung außer Kraft zu setzen oder zu schmälern.   Päpstliche Schutzgarantie und
Zins an den Heiligen Petrus
Wenn dies aber, was fern sein möge, durch einen jener auf Antrieb des Teufels ausgeführt werden sollte, beschwört derselbe Graf den Papst und ruft ihn in allem zum Zeugen an bei Christus, beim heiligen Apostel Petrus, der heiligen Maria und bei allen Heiligen Gottes und beim Tag des Jüngsten Gerichts, daß er jenen, den Verächter Gottes und seiner Heiligen und den Zerstörer dieser Urkunde, wenn er nicht Vernunft annehmen sollte, völlig dem Teufel ausliefert, ihn verflucht und ihn entweiht von den Gefährten und Söhnen der heiligen Kirche Gottes und von den Erben des ewigen Lebens, auf daß Gott das Andenken an ihn wegnehme von der Erde der Lebenden und seinen Namen aus dem Buch des Lebens tilge und er mit Dathan und Abiram, die die Erde mit offenem Schlund verschlang und die die Hölle lebendig hinuntersog, der ewigen Verdammnis verfalle und daß er als Genosse des Herodes, Pilatus und Judas ewig gemartert werde und daß er mit den Menschen aus Sodom und Gomorrha die Feuer- und Schwefelregen verspüre und die Hiebe und Schläge des Heliodor erdulde und daß er die Foltern des Antiochus, von Würmern wimmelnd und mit Gestank verfaulend, aufs elendigste in Staub zerfalle und daß er, wenn er sich nicht besinnen sollte, auf ewig in Petrus, dem Erzschlüsselträger des Himmelreiches, zusammen mit dem heiligen Aurelius und der ganzen himmlischen Heerschar den vor sich hat, der ihm die Tür zum Paradies verweigert.   Poenformel
Die Güter aber, die zum vorher genannten Kloster gehören und nun von diesem Grafen übergeben wurden, sind folgende: Der Ort Gottesaue selbst und das andere Gottesaue, Dammerstock, Beiertheim, Knittlingen, Staffort, Hithelinhowa, Reute (Neureut) beim Kloster, Altrichsdorf, Bernsol, Berghausen, Grötzingen, Crasingesgeruti, ein Weinberg in Hohenberg, eine Hufe in Bauschlott. Und das ist der Grenzbezirk, den wir aus königlicher Machtvollkommenheit festgelegt haben, damit er künftig von keinem mit Gewalt betreten oder überschritten werden darf zum Schutze des Klosters und seiner Güter, die dort anliegen: Von Neureut beim Kloster und von Rintheim bis in die Mitte des Lußhard, ferner von Rintheim bis zur Salzfurt weiter zum Anfang dieses fließenden Wassers bis nach Bremehe, von dort nach Dammerstock wieder zum Ausgang zu Neureut.   Liste der Güter des Klosters

Ende der Dispositio
Beginn des Eschatokolls
Damit aber der Bestand der obengenannten Schenkung und Freiheit und alle vorher genannten Bestimmungen aus dem Grund, daß sie für Gott und seine Heiligen bestimmt wurden, von diesem Tag an in alle Ewigkeit Christo gültig und unverändert bleiben, haben wir diese Urkunde auf Bitten des obengenannten Grafen schreiben und unter eigenhändiger Bekräftigung durch den Aufdruck unseres Siegels auszeichnen lassen. 
 
  Corroboratio
Zeichen des Herrn Heinrich V., des unbesiegbaren römischen Königs. (Monogramm) Ich, Kanzler Albertus, habe dies geprüft.   Subscriptiones
Gegeben am 16. August in der 3. Indiktion, im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1110, im 4. Jahr der Krönung des römischen Königs Heinrich V., im 10. Jahr seiner Königsherrschaft. Geschehen in Speyer, im Namen Christi, zum Heil, Amen.   Datierung, Ausstellungsort
 
 
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