Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs
Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 10. März 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.
Der Paragraph 175 während des Nationalsozialismus Die Verschärfung des Paragraphen 175 1935 verschärften die Nationalsozialisten den Paragraphen 175, indem sie die Höchststrafe im Zuge einer Umdefinition vom Vergehen zum Verbrechen von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis heraufsetzten. Außerdem wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet. Der Straftatbestand war nun erfüllt, wenn „objektiv das allgemeine Schamgefühl verletzt und subjektiv die wollüstige Absicht vorhanden war, die Sinneslust eines der beiden Männer oder eines Dritten [zu] erregen“ (RGSt 73, 78, 80 f). Eine gegenseitige Berührung war nicht mehr erforderlich. Paragraph 175a Darüber hinaus wurde ein neuer Paragraph 175a geschaffen, der so genannte qualifizierte Fälle als „schwere Unzucht“ mit Zuchthaus zwischen einem und zehn Jahren bestrafte. Paragraph 175b Die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ wurde nach Paragraph 175b ausgelagert. Die Rechtfertigung der Nationalsozialisten für die Verschärfung des Paragraphen Die verschärfung des Paragraphen 175 rechtfertigten die Nationalsozialisten mit dem Interesse an „der sittlichen Gesunderhaltung des Volkes“, denn „erfahrungsgemäß“ habe Homosexualität die „Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung“ und übe „einen verderblichen Einfluß“ auf die „betroffenen Kreise“ aus. Zur Übersicht: Ausschluss von Schülern |